Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Muralter GmbH, Pörtschach (nachstehend als Verkäufer bezeichnet)
I. Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
II. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Gewichts-, Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten, Farbwiedergaben und Modellbeschreibungen in Prospekten, Farbkarten, Zeichnungen und Mustern sind nur annähernd maßgebend, soweit ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die in den Vertragsunterlagen, insbesondere Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltenen Angaben und Leistungsmerkmale stehen im Dienste der Verwendungseignung des Kaufgegenstandes, sofern sie nicht ausdrücklich als sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet werden.
2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert und/oder berechnet worden sind. Unterbleibt im Einzelfall eine Auftragsbestätigung durch unser Unternehmen und wird der Auftrag gleichwohl ausgeführt, so ist für seinen Inhalt der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Lediglich mündliche, telefonische oder fernschriftliche Bestellungen bedürfen, vorbehaltlich Satz 1, zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung. Bei solchen Bestellungen trägt der Besteller Gefahr und Kosten etwa entstehender fehlerhafter Fertigungen.
2.3 Mit der Versendung der Auftragsbestätigung erfolgt gleichzeitig die Freigabe für die Fertigung. Bei etwaigen Auftragsänderungen oder Annullierungen nach diesem Zeitpunkt gehen daher die von uns aufgewendeten Kosten zu Lasten des Bestellers.
2.4 Etwaige von uns im Rahmen von Kundenanfragen erteilte technische Auskünfte oder Ausführungsvorschläge sind unverbindlich und erfolgen nur unter Ausschluss jeglicher Haftung.
2.5 Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen wurden nicht getroffen, im übrigen haben mit unseren Handelsvertretern oder Verkaufsangestellten getroffene Abreden nur Gültigkeit, wenn sie mit der Bestellung schriftlich an uns hereingereicht und durch uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, dass die Schriftform nicht gelten soll.
III. Preise
3.1 Die Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie beinhalten die Lieferung ab Werk des Verkäufers ausschließlich Verpackung, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3.2 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.3 Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, ohne dass diese Verzögerung von uns zu vertreten wäre, so können die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise unter Berücksichtigung des vereinbarten Rabattes berechnet werden.
IV. Lieferung, Leistungszeit
4.1 Vereinbarte Termine oder Fristen gelten als unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart werden. Soweit nicht ein Fixtermin für die Lieferung vereinbart wurde, liegt Lieferverzug erst dann vor, wenn schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Dauert die Behinderung im Sinne des Absatzes 2 länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Verkäufer kann sich auf die in Absatz 2 genannten Umstände jedoch nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich hiervon benachrichtigt.
4.4 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Lieferverzug befinden, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Eine Schadensersatzpflicht wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
4.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Käufer nicht von Interesse.
4.6 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere den Ausgleich fälliger Zahlungen – auch aus anderen Bestellungen des Käufers beim Verkäufer – voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Kaufgegenstandes auf den Käufer über.
V. Gefahrenübergang und Transport
5.1 Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder einer vom Verkäufer zu wählenden Versandstelle auf den Käufer über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten oder auf Wunsch des Käufers, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Gefahr der Versendung der Ware trägt der Käufer. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
5.2 Der Käufer oder der von ihm bezeichnete Empfänger als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Ankunft auf eventuelle Lieferschäden und sichtbare Mängel zu überprüfen. Die Lieferung gilt als abgenommen, wenn der Besteller nicht binnen einer Ausschlussfrist von 8 Tagen Mängelrüge erhebt oder Lieferschäden anzeigt.
VI. Zahlungsbedingungen
6.1 Dem Verkäufer steht es frei, die Rechnungen auf dem Postweg in Papierform oder in elektronischer Form per E-Mail zu übermitteln.
6.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 5 Tage nach Rechnungstellung fällig und ohne jeden Abzug bar oder per Überweisung frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.
6.3 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei wir den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren werden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Werden – nach vorheriger Vereinbarung – Wechsel zahlungshalber angenommen, fallen die Einzugsspesen und Kosten der Diskontierung dem Käufer zur Last.
6.5 Zahlungen des Käufers, die an Handelsvertreter oder Mitarbeiter des Verkäufers erfolgen, entfalten nur Rechtswirkung gegenüber dem Verkäufer, soweit der Handelsvertreter oder Mitarbeiter eine Geldempfangsvollmacht besitzt. Es obliegt dem Käufer, das Bestehen einer solchen Vollmacht durch das Verlangen nach deren Vorlage vor Leistung der Zahlung zu überprüfen.
6.6 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Diese Einschränkung des Zurückbehaltungsrechtes gilt nicht, soweit dem Käufer Gegenansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis zustehen.
6.7 Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere die Nichteinlösung eines Schecks oder die Einstellung seiner Zahlungen, ist der Verkäufer – unabhängig von anderen Vereinbarungen – berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erbringt der Käufer diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach angemessener Frist nicht, ist der Verkäufer zum schadensersatzfreien Vertragsrücktritt berechtigt.
VII. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. 7.2 Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Verkäufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern sowie für die Dauer des Vorbehalts auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
7.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.5 Geht beim Einbau der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware in ein fremdes Grundstück das Eigentum des Verkäufers unter, so gehen alle hieraus folgenden Rechte des Käufers gegen den Grundstückseigentümer sicherheitshalber für die noch offenen Ansprüche auf den Verkäufer über.
7.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. 7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
VIII. Mängelrüge und Rechte des Käufers
8.1 Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt 2 Jahre ab Lieferung der Produkte.
8.2  Der Käufer hat unverzüglich nach Erhalt der Ware diese zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung schriftlich mitzuteilen. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht rechtzeitig oder nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden offensichtliche Mängel nicht unverzüglich bei uns angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
8.3 Werden Mängel an der gelieferten Ware festgestellt, darf diese nicht mehr eingebaut oder weiterverarbeitet werden. Handelt der Käufer dieser Verpflichtung zuwider, übernimmt der Verkäufer für hieraus entstehende Schäden keine Haftung.
8.4 Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Mängel und der Rechnungsnummer geltend zu machen. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Mängel eines Teils einer Lieferung führen nicht zu einer Beanstandung der gesamten Warensendung.
8.5 Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Verkäufer – mit Einverständnis des Käufers – durch Nachbesserung entsprechen. Schlagen die Versuche zur Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder wird sie vom Verkäufer endgültig verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.6 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
8.7 Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nur mit dem Einverständnis des Verkäufers abtretbar.
IX. Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
9.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht erhoben werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
9.3 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.4 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
10.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
10.2 Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragspartner ist der Sitz des Verkäufers, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
10.3 Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich und sachlich zuständige Gericht, das Amtsgericht Klagenfurt.
10.4  Ferner wird als internationaler ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Klagenfurt in Österreich vereinbart.
10.5 Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt